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   VG Schleswig, 16.12.2022 - 1 B 73/22   

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VG Schleswig, 16.12.2022 - 1 B 73/22 (https://dejure.org/2022,39043)
VG Schleswig, Entscheidung vom 16.12.2022 - 1 B 73/22 (https://dejure.org/2022,39043)
VG Schleswig, Entscheidung vom 16. Dezember 2022 - 1 B 73/22 (https://dejure.org/2022,39043)
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  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

    Auszug aus VG Schleswig, 16.12.2022 - 1 B 73/22
    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, Rn. 12, juris).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn - wie vorliegend - ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, Rn. 14, juris).

    Dazu muss geklärt sein, ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug besteht (VGH München, Beschluss vom 10. März 2021 - 10 CE 20.2030 -, Rn. 23 - 24, juris) und das Gericht muss konkret eine Vorstellung darüber entwickeln, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, Rn. 14, juris).

  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus VG Schleswig, 16.12.2022 - 1 B 73/22
    Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil dem Kind deutscher Staatsangehörigkeit wegen der Beziehungen zu seiner Mutter - so wie dem Sohn des Antragstellers - das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, Rn. 22, juris).

    Dies ist der Fall, wenn der Vater tatsächlich Verantwortung für das Kind wahrnimmt bzw. eine tatsächliche Verbundenheit besteht (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, Rn. 21 f., juris).

    Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, Rn. 21 f., juris).

  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus VG Schleswig, 16.12.2022 - 1 B 73/22
    Familiäre Belange setzen sich also nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eines Ausländers durch (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, Rn. 23, juris).

    Insbesondere aber dann, wenn die Geburt eines Kindes eine "Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei weiterem Aufenthalt keine (erheblichen) Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang gegenüber den gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründen in Betracht (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, Rn. 23, juris).

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus VG Schleswig, 16.12.2022 - 1 B 73/22
    Die Verneinung des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft mit der Begründung, von der Übernahme von Betreuungs- und Erziehungsaufgaben könne bei einem alle 14 Tage stattfindenden Umgang und etwaigen Telefonaten zwischen Vater und Kind nicht gesprochen werden, würde Inhalt und Bedeutung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht gerecht (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, BVerfGK 7, 49-61).

    Die gesetzliche Umgangspflicht soll Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen, auch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes eine herausragende Bedeutung hat (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, BVerfGK 7, 49-61, Rn. 22).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2016 - 12 S 25.16

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Duldung; Abschiebungshindernis;

    Auszug aus VG Schleswig, 16.12.2022 - 1 B 73/22
    In dieser Aufbauphase ist dem Elternteil und seinem Kind die Chance zu geben, emotionale Bindungen aufzubauen und die Grundlage dafür zu legen, dass der Elternteil am Leben und Aufwachsen des Kindes tatsächlich Anteil nehmen und seiner Elternverantwortung gerecht werden kann, damit sich die familiären Beziehungen entwickeln können (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - OVG 12 S 25.16 -, Rn. 8, juris; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 1 B 123/10, 1 S 124/10 -, Rn. 5, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 19 E 1356/05 -, Rn. 7, juris).

    Dem Antragsgegner kommt darüber hinaus die Möglichkeit zu, nach Ermessen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - OVG 12 S 25.16 -, Rn. 14, juris) mittels kurzer Befristungsintervalle die Entwicklung des Umgangs des Antragstellers mit seinem Sohn auch im weiteren Verlauf zu beobachten und bei weiteren Entscheidungen zu berücksichtigen.

  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Auszug aus VG Schleswig, 16.12.2022 - 1 B 73/22
    Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt weiter voraus, dass die Beseitigung des andauernden rechtswidrigen Zustands tatsächlich und rechtlich möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, Rn. 24, juris).

    In einem solchen Fall kann der in seinem subjektiven Recht verletzte Betroffene verlangen, dass derjenige rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird, der unverändert bestünde, wenn es zu dem rechtswidrigen Eingriff und dem damit verbundenen, andauernden rechtswidrigen Zustand nicht gekommen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, Rn. 24, juris).

  • OVG Niedersachsen, 29.03.2019 - 13 ME 519/18

    Abschiebung; Beschwerde; einstweilige Anordnung; Folgenbeseitigung;

    Auszug aus VG Schleswig, 16.12.2022 - 1 B 73/22
    Dies kann beispielweise die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG, eine erforderliche ausländerbehördliche Mitwirkung in einem durchzuführenden Visumverfahren oder die Gewährung einer erforderlichen finanziellen Unterstützung umfassen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. März 2019 - 13 ME 519/18 -, Rn. 16, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 4 K 8091/19 -, Rn. 40, juris).

    Der auf der Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG beruhende Anspruch ist nicht nur bei vollzogenen Verwaltungsakten, sondern bei allen Amtshandlungen gegeben, wenn durch einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in ein subjektives Recht des Betroffenen ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, insbesondere auch bei einer rechtswidrig vollzogenen Abschiebung, die als Realakt anzusehen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. März 2019 - 13 ME 519/18 -, Rn. 22, juris).

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

    Auszug aus VG Schleswig, 16.12.2022 - 1 B 73/22
    Es sei darauf hingewiesen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass nicht in jedem Fall durch das Vorhandensein eines Kindes deutscher Staatsangehörigkeit eine Duldung aus familiären Gründen erteilt werden müsste, um (auch) die Vollstreckung einer Aufenthaltsbeendigung aufzuschieben (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 -, Rn. 25, juris für den Fall einer gerichtlich bestätigten Ausweisung und Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 5 Jahre bei bestehender erheblicher Gefahr für die öffentliche Ordnung im Hinblick auf die von der Behörde erteilte Duldung wegen familiären Bindungen zu einem Kleinkind: Dies führe - so das Bundesverwaltungsgericht - dazu, dass der Aufenthalt zwar rechtswidrig und der Kläger selbst ausreisepflichtig sei (§ 60a Abs. 3 AufenthG), dass jedoch die Ausweisung vorläufig - solange sich die Umstände, die bei Erteilung der Duldung gegeben waren, nicht ändern - nicht vollstreckt werden könne.
  • BVerwG, 21.01.2020 - 1 B 65.19

    Das Zusammenleben eines Ausländers in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem

    Auszug aus VG Schleswig, 16.12.2022 - 1 B 73/22
    Es gibt keinen unbedingten Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Interessen (vgl. zu Art. 8 EMRK u. Art. 24 Abs. 2 EU-GR-Charta: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 B 65/19 -, Rn. 7, juris).
  • VG Schleswig, 29.10.2021 - 1 B 89/21
    Auszug aus VG Schleswig, 16.12.2022 - 1 B 73/22
    Unter Anlegung dieser Maßstäbe wäre die durch die Nachholung des Visumverfahrens eintretende Trennung des Antragstellers von seinem Kind jedenfalls für eine gewisse Zeit hinzunehmen; sie wäre mit dem verfassungsrechtlich bzw. menschenrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und insbesondere Familie im Sinne von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar, wenn hinreichend sicher feststeht, dass die Trennung nicht einen etwa 3-4 Monate langen Zeitraum überschreiten muss (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - 1 B 89/21 -, Rn. 26 - 28, juris).
  • VGH Bayern, 19.07.2021 - 10 CE 21.1834

    Vorläufige Aussetzung der Abschiebung wegen familiärer Beistands- und

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 17.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Heirat in Dänemark;

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06

    Keine Pflicht zur Erteilung einer Duldung bei Einreise unter Verstoß gegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2014 - 18 B 104/14

    Abschiebung; Folgenbeseitigungsanspruch; Rückgängigmachung; Rückgängigmachung

  • VGH Hessen, 20.01.2004 - 12 TG 3204/03

    Ausländer; Ausweisung; vorläufiger Rechtsschutz; Rechtsschutzbedürfnis;

  • OVG Saarland, 14.04.2021 - 2 B 54/21

    Beschwerde, Rückgängigmachung der Abschiebung, Folgenbeseitigungsanspruch,

  • OVG Saarland, 18.10.2005 - 2 W 15/05

    Rückgängigmachung der Abschiebung im Eilverfahren bei Verstoß gegen GG Art 6 Abs

  • VGH Bayern, 10.03.2021 - 10 CE 20.2030

    Nachholung des Visumverfahrens für abgelehnten Asylsuchenden mit deutschem Kind

  • OVG Bremen, 30.06.2010 - 1 B 123/10

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen einer Eltern-Kind-Beziehung -

  • VG Karlsruhe, 11.05.2020 - 4 K 8091/19

    Eilrechtsschutz auf Rückholung eines Ausländers aus Serbien; Rechtswidrigkeit der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2006 - 19 E 1356/05

    D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Schutz

  • OVG Bremen, 19.05.2017 - 1 B 47/17

    Rechtsschutz nach vollzogener Abschiebung - Abschiebung;

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